vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 13

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muß die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muß die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066361

alte Dokumentnummer

N4199763219J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)