Artikel 12
(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden der Vertragsparteien erteilt.
(2) Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei der ersten Einreise.
(3) Der Exekutivausschuß legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des Hauptreiseziels fest.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066360
alte Dokumentnummer
N4199763218J
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