Artikel 13
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muß die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muß die Rückreise des Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066361
alte Dokumentnummer
N4199763219J
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