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§ 55a WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Waffenregisterbescheinigung

§ 55a.

(1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271958

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