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§ 16b WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.