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§ 16a WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

§ 16a

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.