§ 16a WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

§ 16a.

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40169894

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