Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015
Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente
§ 16a.
Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40169894
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