§ 16b WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b.

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40169887

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)