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Artikel 3 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 3

Aufzeichnungspflicht

Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäß Artikel 1 Absatz 3.

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