vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT B

Durchbeförderung

Artikel 4

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäß Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

  1. 1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
  2. 2. sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
  3. 3. Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt werden, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.

    In allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt, daß Durchbeförderungen nicht erfolgen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)