Artikel 8
Zu den Zonen gehörige Straßenstücke
1. Nach Errichtung der westlichen Tunnelröhre stellen die jeweils in Richtung zur Staatsgrenze befahrenen Straßenstücke zwischen der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates und der Staatsgrenze die zur Zone gehörigen Straßenstücke gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages dar.
2. Im Falle der Errichtung der östlichen Tunnelröhre tritt der vorstehende Absatz außer Kraft; für die Straßenabschnitte gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages sind sodann folgende Regelungen anzuwenden:
- a) Zur Zone der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der westlichen Tunnelröhre.
- b) Zur Zone der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der östlichen Tunnelröhre.
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