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Artikel 7 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

III. ABSCHNITT

Zonen

Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen

Artikel 7

Artikel 7

Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen

1. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.

2. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.

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