Artikel 6
Instandhaltung, bauliche Änderungen und Neubauten
1. Die Instandhaltung der Grenzabfertigungsobjekte wird von jenem Vertragsstaat, auf dessen Staatsgebiet sie liegen, auf eigene Kosten vorgenommen.
2. Über den Umfang und die Zeit der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten entscheiden die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten im Einvernehmen. Nicht erforderlich ist die Herstellung des Einvernehmens in Fällen besonderer Dringlichkeit zur Durchführung von Arbeiten, die der Behebung von die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdenden Baugebrechen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen.
3. Besondere technische Einrichtungen der Grenzabfertigungsobjekte sind vom jeweiligen Benützer auf eigene Kosten instandzuhalten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Fernmeldeverbindungen, deren Instandhaltung gesondert geregelt wird.
4. Bauliche Änderungen an den Grenzabfertigungsobjekten einschließlich Änderungen der technischen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen der Vertragsstaaten vorgenommen werden, wobei für die Durchführung der jeweilige Gebietsstaat ausschließlich zuständig ist.
5. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für die Errichtung von Neubauten und neuen Anlagen auf den Plattformen gemäß Beilage 2/1 und 2/2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)