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Artikel 5 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 5

Benützung

1. Ab dem Tage der Eröffnung des Karawankenstraßentunnels überlassen die Vertragsstaaten einander gegenseitig die Grenzabfertigungsobjekte zum ausschließlichen und kostenlosen Gebrauch.

Eine gänzliche oder teilweise Überlassung dieser Grenzabfertigungsobjekte an Dritte, deren Tätigkeit nicht unmittelbar der Eingangsabfertigung dient, ist nicht zulässig.

2. Alle Betriebskosten, die mit der regelmäßigen Benützung der Grenzabfertigungsobjekte anfallen (wie zB Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Schneeräumung), werden vom Gebietsstaat getragen.

3. Die Kosten für besondere technische Einrichtungen (wie zB Telefon, Fernschreiber, Funk-, Rundfunk- und Fernsehgeräte) sind vom jeweiligen Benützer selbst zu tragen.

4. Für die Reinigung der Räume hat der jeweilige Benützer selbst zu sorgen.

5. Die Grenzabfertigungsobjekte sind von den Vertragsstaaten in schonender Weise zu benützen; außerdem haben sie für einen sparsamen Betrieb zu sorgen.

6. Wirtschaftliche Werbung im Bereich der Grenzabfertigungsobjekte ist nicht erlaubt.

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