vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 4

Bewegliche Ausstattung

Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benützer selbst zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)