Artikel 9
Kennzeichnung der Zone
1. Der Beginn der Zone wird im Bereich von Verkehrsflächen durch eine nichtunterbrochene Linie in grüner Farbe, im Bereich von Grünflächen durch Markierungssteine kenntlich gemacht. Um die Zollsicherheit zu gewährleisten, kann nach Bedarf ein Zaun errichtet werden. Darüber hinaus werden am Beginn der Zone Hinweistafeln auf den Grenzübergang nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgestellt. Die Beschriftung hat in deutscher und slowenischer Sprache zu erfolgen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.
2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, ihre Zone gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beflaggen.
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