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Artikel 9 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Artikel 9

Artikel 9

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064262

alte Dokumentnummer

N4199316131L

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