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Artikel 8 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Artikel 8

Artikel 8

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Bruck an der Leitha und Györ in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064261

alte Dokumentnummer

N4199316130L

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