Artikel 6
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard
- einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;
- die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
- die Verbindungswege.
(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005841
Dokumentnummer
NOR12064259
alte Dokumentnummer
N4199316128L
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