Artikel 6
(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates grundsätzlich vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen; das gleiche gilt für den Fall des Verzichtes auf die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Ausgangsstaates.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR12063718
alte Dokumentnummer
N4199219260J
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