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Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 5

Artikel 5

(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz I ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063717

alte Dokumentnummer

N4199219259J

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