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Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 2

Artikel 2

(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.

(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12065336

alte Dokumentnummer

N4199550398J

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