Artikel 2
(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.
(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005841
Dokumentnummer
NOR12065336
alte Dokumentnummer
N4199550398J
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