Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
- sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
- die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
- die Verbindungswege.
(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
- vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
- die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005841
Dokumentnummer
NOR12065337
alte Dokumentnummer
N4199550399J
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