Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Artikel 2

Artikel 2

(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.

(2) In Reisezügen, die zwischen Budapest und Wiener Neustadt verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Sopron und Wiener Neustadt im fahrenden Zug durch.

(3) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)