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Artikel 9 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT III

Bedienstete

Artikel 9

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) zu enthalten.

(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064199

alte Dokumentnummer

N4199247807L

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