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Artikel 1 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. 1. „Grenzabfertigung“

    die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

  1. 2. „Gebietsstaat“

    den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

  1. 3. „Nachbarstaat“

    den anderen Vertragsstaat;

  1. 4. „Zone“

    den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

  1. 5. „Bedienstete“

    die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

  1. 6. „Güter“

    Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064191

alte Dokumentnummer

N4199247799L

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