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Artikel 11 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064201

alte Dokumentnummer

N4199247809L

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