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Artikel 12 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.

(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist oder in dem der Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt worden sind, und Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen worden sind, werden – vorbehaltlich Absatz 4 – im anderen Vertragsstaat anerkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche vollstreckbar sind, vollstreckt.

(4) Die Anerkennung und Vollstreckung darf versagt werden, wenn

  1. a) sie mit der öffentlichen Ordnung jenes Staates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, offensichtlich unvereinbar ist,
  2. b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem nach Absatz 2 unzuständigen Gericht geschlossen worden ist,
  3. c) in derselben Sache zwischen denselben Parteien das Gericht jenes Vertragsstaates schon früher rechtskräftig entschieden hat, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, oder die Parteien schon früher vor dem Gericht des Staates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird, in derselben Sache einen Vergleich geschlossen haben,
  4. d) ein Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des Staates früher anhängig gemacht worden ist, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,
  5. e) der Partei, gegen die die Entscheidung gerichtet ist, die Möglichkeit, sich ordnungsgemäß an dem Verfahren zu beteiligen, genommen war.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064202

alte Dokumentnummer

N4199247810L

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