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Artikel 7 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaats beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben; erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübergang außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dem bei der zuständigen Zollstelle bei erster Gelegenheit zu entsprechen.

(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den für Hilfseinsätze notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine sonstigen Waren mitführen.

(3) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter, die bei einer Hilfeleistung nicht verbraucht wurden, sind wieder auszuführen. Lassen besondere Verhältnisse die Wiederausfuhr nicht zu, so sind Art und Menge sowie der Verbleib dieser Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter der für die Hilfeleistung verantwortlichen Behörde anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das nationale Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften/Betäubungsmitteln in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Suchtgift-/Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtgifte/Betäubungsmittel dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.

(5) Die Republik Österreich wird bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat

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