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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet des anderen Vertragsstaats aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.

(3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Sinngemäß werden angewandt:

  1. a) Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
  2. b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

    Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Besatzungen berechtigt, bei Einsätzen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats Uniform zu tragen, sowie als Dienstwaffen Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) samt Munition mit sich zu führen.

(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaats anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.

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