Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaats.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des Einsatzstaats leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaats Schutz und Hilfe.
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