vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)