§ 0
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Unterzeichnungsdatum
05.07.1991
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 134/1992 (NR: GP XVIII RV 236 VV S. 44. BR: AB 4132 S. 546.)
Änderung
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 21 verfassungsändernd ist, samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Februar 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 1. Mai 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn sind in der Absicht, das Abkommen vom 9.April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung *) den veränderten Bedürfnissen anzupassen und die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zu erleichtern, wie folgt übereingekommen:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/1967
Schlagworte
e-rk3
Paßabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR11005890
alte Dokumentnummer
N4199219254J
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