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Artikel 23 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt 90 Tage nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 5. Juli 1991, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063735

alte Dokumentnummer

N4199219277J

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