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Artikel 14 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 14

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 14

Artikel 14

(1) Die Eisenbahnen haben den Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, die erforderlichen Zugsabteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063726

alte Dokumentnummer

N4199219268J

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