Artikel 14
ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
(1) Die Eisenbahnen haben den Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, die erforderlichen Zugsabteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR12063726
alte Dokumentnummer
N4199219268J
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