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§ 13b SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)

§ 13b.

(1) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 StVG) sowie den in § 89c Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, genannten Teilnehmern im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Die §§ 89a Abs. 2 und 3, 89c Abs. 1 und 89d GOG sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung von Anträgen sowie bei Einbringen und Übermittlung von Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegenden Aktenbestandteilen (§ 13a Abs. 2) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Abs. 1 festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben. Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer technischen und personellen Ausstattung die Mitwirkung am elektronischen Rechtsverkehr als Auftragsverarbeiterin (§ 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 48 DSG), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40263030

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