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§ 57b AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

§ 57b.

Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280806

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