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§ 58 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

[CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063048

alte Dokumentnummer

N4199114009J

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