III. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
§ 56.
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 oder § 57a handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40280799
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