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§ 16 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

Aktenvermerke

§ 16.

(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.

(3) Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß § 13a hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E‑GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280797

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