Artikel III
(1) Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und läßt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10005705
Dokumentnummer
NOR12062584
alte Dokumentnummer
N4199010844J
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