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Artikel 2 Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Artikel 2

Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde ‑ einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre ‑ sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062582

alte Dokumentnummer

N4199010843J

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