Artikel I
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu nutzen.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstoßen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10005705
Dokumentnummer
NOR12062580
alte Dokumentnummer
N4199010842J
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