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Artikel IV Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Artikel IV

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062586

alte Dokumentnummer

N4199010845J

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