Artikel IV
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10005705
Dokumentnummer
NOR12062586
alte Dokumentnummer
N4199010845J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
