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Artikel X Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Artikel X

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062593

alte Dokumentnummer

N4199010851J

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