Artikel X
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10005705
Dokumentnummer
NOR12062593
alte Dokumentnummer
N4199010851J
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