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Artikel IX Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Artikel IX

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(4) Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

(6) Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062592

alte Dokumentnummer

N4199010850J

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