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Artikel 2 Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Artikel 2

  1. 1. Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) umfassen:
  1. a) auf italienischem Staatsgebiet:
  1. aa) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße 12, begrenzt
  1. bb) die von den österreichischen Bediensteten allein benützte Fläche der Staatsstraße 12, die im Norden der unter aa) beschriebenen Fläche liegt und begrenzt wird
  1. b) auf österreichischem Staatsgebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die begrenzt wird
  1. 2. Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

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