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Artikel 3 Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Artikel 3

Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

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