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§ 30 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2013

Zu § 52 lit. e StbG

§ 30

(1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1. Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2. Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3. Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4. Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5. Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Schlagworte

Namensänderung, Adoption

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157333

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